Wenn es zu Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums kommt, ist nach § 9a Abs. 2 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft klagebefugt. Der einzelne Wohnungseigentümer kann demgegenüber nicht klagen. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 116/22).
Ein Wohnungseigentümer erhob vor dem Amtsgericht Bensheim Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Es ging dabei um eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums. Der Kläger wollte Zugang zu bestimmten Räumen im Kellergeschoss der Wohnanlage. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Landgericht gab der Beklagten Recht. Die Klage sei mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig. Für die Rechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum sei nach § 9a Abs. 2 WEG allein die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ausübungsbefugt. Bezüglich des Gemeinschaftseigentums bestünden die Pflichten der Wohnungseigentümer nur gegenüber dem Verband, der daher insoweit allein zur Ausübung der Rechte aus § 14 WEG und § 1004 BGB befugt sei. Die Konzentration der Prozessführungsbefugnis umfasse auch auf § 985 BGB und § 861 BGB gestützte Ansprüche. Zwar habe weiterhin jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums unterbleiben. § 9a Abs. 2 WEG weise die Ausübung dieser Ansprüche aber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.