Eine Supermarktbetreiberin haftet nicht für den Schaden durch einen herabfallenden Ast eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baums. Es besteht insofern keine Einwirkungsmöglichkeit für sie. Dies entschied das Amtsgericht Köln (Az. 126 C 275/22).
Das Fahrzeug der Klägerin wurde auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes durch einen herabfallenden Ast einer Pappel beschädigt. Die Pappel stand dabei auf dem Nachbargrundstück. Am Fahrzeug entstand lt. Kostenvoranschlag ein Schaden i. H. v. 4.157,55 Euro. Mit dem Vorwurf, die Supermarktbetreiberin habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, erhob die Fahrzeugeigentümerin Klage auf Zahlung von Schadensersatz.
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Klägerin. Nach Auffassung des Gerichts steht ihr kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da es insofern an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung bei der Beklagten fehlte. Gehe eine Gefahr nicht vom Parkplatz selbst, sondern von Bäumen auf dem angrenzenden Grundstück aus, treffe den Verfügungsberechtigten des Parkplatzes keine Verkehrssicherungspflicht. Adressat der in Frage stehenden Verkehrssicherungspflicht sei der Eigentümer des Nachbargrundstücks. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Beklagte die Sachherrschaft über das angrenzende Grundstück ausübte bzw. in welcher Weise die Beklagte auf die von dem Grundstück ausgehenden Gefahren Einfluss nehmen konnte. Es sei nicht ersichtlich, welche Möglichkeiten die Beklagte gehabt haben soll, um ein Herabstürzen des Astes zu verhindern. Die Beklagte habe ohne Einverständnis des Eigentümers des Nachbargrundstücks nicht auf den Baum einwirken dürfen.