Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, mit welchem Wertansatz der Gesetzgeber nachträgliche Anschaffungskosten beim Stehenlassen eines Darlehens in der Krise der Gesellschaft im eingefügten § 17 Abs. 2a EStG berücksichtigt wissen möchte (Az. IX R 21/21).
Fraglich erschien, ob die bisher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in diesem Zusammenhang fortgelten, d. h. Berücksichtigung des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe der Werthaltigkeit, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Gesellschafter es mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht.
Ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen sei im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten. Der bei § 17 EStG nicht abziehbare Verlust aus dem Ausfall eines stehen gelassenen Gesellschafterdarlehens werde nicht bei § 20 EStG berücksichtigt, wenn der Darlehensverlust vor dem 31.12.2008 eingetreten sei.