Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob für die Beantwortung der Frage, ob eine wirtschaftliche Eingliederung im Sinne einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorliegt, (immer) eine Wesentlichkeitsprüfung durchzuführen ist hinsichtlich des Leistungsaustausches zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft, oder der vom Organträger und der Organgesellschaft aufeinander abgestimmten Leistungen an Dritte (Az. V R 28/20).
Dem Bundefinanzhof zufolge könne die wirtschaftliche Eingliederung nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen.
Bei einer deutlichen Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung sei es unschädlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage trete. Es genüge dann, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden sei. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssten lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen. Hierfür reiche das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus, ohne dass die Organgesellschaft wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein brauche.