Eine mehrmonatige „Workation“ (Arbeit und Urlaub) kann einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung eines Teiles der Wohnung gemäß § 553 Abs. 1 BGB begründen, wenn der Mieter seine Pläne konkret darlegt. Dafür muss er angeben, wo er sich aufhalten und wann bzw. unter welchen Umständen er zurückkommen will. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 64 S 280/22).
Der Mieter einer Wohnung klagte gegen seine Vermieterin auf Zahlung von Schadensersatz wegen der verweigerten Zustimmung zur Untervermietung eines Teils seiner Wohnung. Der Mieter plante eine mehrmonatige Workation, gab aber nicht an, wohin er reisen wird und wann bzw. unter welchen Umständen er plant, zurückzukommen. Da der Mieter in der Vergangenheit versucht hatte, seine Wohnung hinter dem Rücken der Vermieterin für mehr als das Doppelte der Vertragsmiete unterzuvermieten, war die Vermieterin misstrauisch. Sie hielt die Angaben des Mieters für zu pauschal und lehnte daher die Zustimmung ab. Das Amtsgericht sah dies ebenfalls so.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Mieter stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der verweigerten Zustimmung zur Untervermietung zu. Zwar könne eine mehrmonatige Workation, die der Mieter freiwillig und ohne zwingende berufliche Veranlassung unternehme, ein berechtigtes Interesse an einer anteiligen Untervermietung der Wohnung begründen. Dies setze aber hinreichende Angaben voraus, wo der Mieter sich aufhalten wolle und wann bzw. unter welchen Umständen er plane, zurückzukommen. Die bloß abstrakte Umschreibung eines berechtigten Interesses genüge nicht. Der Mieter müsse seine Pläne konkret darlegen.