Aktuelles

7. November 2023 – Tax
Auflösung einer Kapitalgesellschaft: Berücksichtigung von Verlusten nach § 17 Abs. 4 EStG und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Das Finanzgericht Düsseldorf nahm Stellung zu den alten Rechtsprechungsgrundsätzen bei § 17 EStG und der dazu angeordneten Weitergeltung durch den Bundesfinanzhof bei Berücksichtigung von Verlusten nach § 17 Abs. 4 EStG und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft (Az. 14 K 1638/20).

Der Kläger war zu 80 % an einer GmbH beteiligt, die einen Speditionsbetrieb unterhielt. Im Jahr 2015 hatte er der GmbH Darlehen in Höhe von 150.000 Euro gewährt. Im Streitjahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Gegenüber dem beklagten Finanzamt begehrte der Kläger – neben dem Verlust des Stammkapitals – die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaftsverpflichtung sowie den Ausfall der Darlehen im Rahmen des § 17 EStG bzw. (später im Klageverfahren) nach § 20 EStG zu berücksichtigen. Im Laufe des Verfahrens bestätigte der Insolvenzverwalter, dass bereits bei Insolvenzeröffnung nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass an den Kläger als Gesellschafter der GmbH im Rahmen des Insolvenzverfahrens Zahlungen fließen würden. Das Finanzamt lehnte eine Verlustberücksichtigung ab, da die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft weiterhin strittig und der Verlust im Streitjahr damit insgesamt nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Insbesondere sei der Ausfall der Darlehensforderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Verlust zu berücksichtigen. Einer Berücksichtigung bei den Einkünften aus § 20 EStG stehe nicht dessen Subsidiaritätsklausel entgegen. Die Darlehen seien nicht als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des Auflösungsverlustes nach § 17 EStG zu berücksichtigen. Der neue § 17 Abs. 2a EStG sei zeitlich noch nicht anwendbar gewesen.

Die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fände im Streitfall trotz typisierender Weitergeltungsanordnung der alten Rechtsprechungsgrundsätze keine Anwendung. Vor dem Hintergrund, dass die Vertrauensschutzregelung für den Steuerpflichtigen eine weitere Option schaffen wollte, könne der Steuerpflichtige nicht zur Inanspruchnahme dieser Regelung verpflichtet werden, wenn sich diese für ihn letztlich ungünstiger darstelle. So läge der Streitfall hier, denn im Vergleich zum im Rahmen des § 17 EStG geltenden Teileinkünfteverfahrens biete § 20 EStG für den über 10 % an der GmbH beteiligten Kläger eine vollumfängliche Berücksichtigung des Verlustes. Die Einkünfteerzielungsabsicht werde im Rahmen des Abgeltungssteuersystems mangels entgegenstehender Anhaltspunkte vermutet.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az. IX R 12/23).