Zwar kann ein einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG einen Beschluss über das “Ob” des Einbaus von Elektroladestationen verlangen. Wie der Einbau aber erfolgt, liegt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG im Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft. So entschied das Landgericht Stuttgart (Az. 10 S 39/21).
Seit 2017 stritt sich der Eigentümer einer Wohnung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Einbau einer Ladestation auf den im Freien befindlichen Stellplätzen der Anlage. Im Wesentlichen waren sich die Parteien nur darüber uneinig, wie eine Ladeinfrastruktur für die Anlage errichtet werden soll. Der Wohnungseigentümer wollte unbedingt sein Konzept durchsetzen, während die Gemeinschaft zunächst eine Firma mit der Erstellung eines Gesamtkonzepts für die Anlage beauftragte und dessen Ergebnisse abwarten wollte. Der Wohnungseigentümer erhob schließlich Klage. Das Amtsgericht Tübingen wies die Klage ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Genehmigung der Errichtung der Ladestation zu, denn der beklagten WEG habe es freigestanden, zunächst die Entwicklung des beauftragten Gesamtkonzepts abzuwarten.
Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Kläger stehe gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen, welche dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, zu. Der Anspruch umfasse aber nicht die Gestattung des von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzepts. Jeder Wohnungseigentümer könne über § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG einen Beschluss über das “Ob” solcher baulichen Veränderungen verlangen, dies beinhalte aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Durchführung. Darüber hätten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG vielmehr die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Der Wohnungseigentümer habe damit keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der betreffenden baulichen Veränderung.