Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob es sich bei verschiedenen Vorrichtungen in einer vermieteten Halle und im Außenbereich um Betriebsvorrichtungen handelt und der Klägerin als Vermieterin deshalb die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu versagen ist (Az. 10 K 2800/20).
Bei der Vermietung eines Grundstücks an einen Kfz-Prüfbetrieb seien sowohl eine Grube im Boden zur Besichtigung von Kfz von unten sowie Bodenvertiefungen zur Installation von Hebebühnen als auch der Boden selbst, welcher den Bestimmungen der HU-Scheinwerfer- Prüfrichtlinie entspricht, jeweils als Ausgestaltung des Bodens aufzufassen.
Diese Ausgestaltungen seien dem Mieter für Zwecke seines Betriebs lediglich nützlich; der Betrieb des Mieters werde jedoch durch diese Ausgestaltungen nicht unmittelbar ausgeübt. Insofern handele es sich jeweils nicht um eine mitvermietete Betriebsvorrichtung, welche die erweiterte Grundstückskürzung ausschließen würde.