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11. Oktober 2023 – Legal
Fitnesstrainer als „freier Mitarbeiter“ in einem fremden Fitnessstudio kann als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig sein

In Fitnessstudios betreuen oft Fitnesstrainer Kunden oder halten Kurse im Fitnessstudio ab. Sie werden vertraglich als freie Mitarbeiter geführt und sind damit als Selbstständige auf Rechnung tätig. Wenn allerdings Fitnesstrainer eine Stundenvergütung erhalten, ohne unternehmerische Gestaltungsfreiheit zu haben, werden sie im Rahmen einer Betriebsprüfung als abhängig Beschäftigte angesehen mit der Folge, dass vom Fitnessstudio Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind. So entschied das Bayerische Landessozialgericht (Az. L 7 BA 72/23 B ER).

Ein Fitnessstudio bot seinen Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse an. Diverse Trainer wurden dabei als sog. freie Mitarbeiter eingesetzt, die Kurse in den Räumlichkeiten des Studios anbieten. Die so eingesetzten Trainer stellten dem Fitnessstudio Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete die für die Prüfung zuständige Rentenversicherung die Vereinbarung von freier Mitarbeit. Die Rentenversicherung stufte die Vertragsverhältnisse als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein und forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nach. Hiergegen wendete sich das Fitnessstudio mittels eines Eilverfahrens beim Sozialgericht München (Az. S 11 BA 59/23 ER). Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab.

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei im Einzelfall anhand der wesentlichen Umstände zu beurteilen, wobei es insbesondere auf die Eingliederung des Betreffenden in den Betrieb des Auftraggebers ankäme und das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit beim Auftragnehmer mit entsprechendem unternehmerischem Risiko einerseits und unternehmerischer Gewinnchancen andererseits. Die Fitnesstrainer seien hier auch als Kursleiter allesamt nach Annahme des Kursleitungsauftrages in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden gewesen. Das Studio habe das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und habe die Kunden akquiriert. Die Kursleiter hätten lediglich die Aufgabe gehabt, das vorgegebene Programm auszufüllen. Die Kursleiter hätten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen können. Die Kurse seien in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen gewesen. Die Kursleiter hätten damit faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten gehabt. Die Kursleiter seien zudem nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt worden. Hieraus ergebe sich kein Unternehmerrisiko, da geleistete Arbeit stets vergütet worden sei.