Für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 StVZO ist es nicht Voraussetzung, dass der Fahrzeughalter bei der Fahreridentifizierung nicht mitwirkt. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Täterermittlung unmöglich ist. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 8 A 464/23).
Gegen den Halter eines Fahrzeugs wurde eine Fahrtenbuchauflage angeordnet. Hintergrund dessen war, dass mit dem Fahrzeug ein Rotlichtverstoß begangen wurde und nicht ermittelt werden konnte, wer der Fahrer zum Tatzeitpunkt war. Gegen die Fahrtenbuchauflage klagte der Fahrzeughalter. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Daraufhin beantragte der Fahrzeughalter die Zulassung der Berufung.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Die Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig. Insbesondere setze die Anordnung gemäß § 31a Abs. 1 StVZO nicht voraus, dass Grund für die Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Täters einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Halters sei. Es genüge vielmehr, dass der begangene Verkehrsverstoß nicht aufklärbar sei, obwohl die Behörde alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Täterermittlung getroffen hat.