Eine Kartellbuße ist dem Betriebsergebnis für Zwecke des vereinfachten Ertragswertverfahrens als außerordentliche Aufwendung hinzuzurechnen. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 383/21).
Nach § 202 Abs. 1 Satz 1 BewG ist zur Ermittlung des Betriebsergebnisses von dem Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auszugehen (sog. Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Dieser Ausgangswert unterliegt nach § 202 Abs. 1 Satz 2 BewG noch verschiedenen Korrekturen. U. a. sind dem Ausgangswert nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG „einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen” hinzuzurechnen.
Die im Zusammenhang mit der Kartellbuße stehenden Aufwendungen der Klägerin seien den Ausgangswerten dieser Jahre im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 1 BewG als außerordentliche Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG hinzuzurechnen. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in einem absehbaren Zeitraum nach dem Bewertungsstichtag, den auch ein potenzieller Käufer zur Bemessung des Kaufpreises im Rahmen einer ertragswertbasierten Ermittlungsmethode zugrunde legen würde, erneut Aufwendungen der Klägerin für ein Bußgeld im Zusammenhang mit einem weiteren – bereits aufgedeckten oder noch nicht aufgedeckten – Kartell zu erwarten seien. Zur Ermittlung eines künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags der Klägerin seien daher die Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Kartellbuße, die gewissermaßen zufällig im Betrachtungszeitraum zur Ermittlung des maßgeblichen Durchschnittsertrags der drei vor dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Wirtschaftsjahre angefallen sind, hinzuzurechnen.