Das Finanzgericht Nürnberg nahm dazu Stellung, ob die Vollziehung von Bescheiden über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie den Grundsteuermessbetrag wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetzes auszusetzen ist (Az. 8 V 300/23).
Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sei das System der Ermittlung der Grundsteuer auf der Grundlage eines reinen Flächenmodells, wie es das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10.12.2021 vorsehe, vor dem Hintergrund des erheblichen Bewertungsspielraums des Gesetzgebers nicht zu beanstanden.
Das BayGrStG regle die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer der in Bayern belegenen Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (Grundsteuer B). Dem Grundsteuermessbetrag nach dem BayGrStG liegen keine Grundsteuerwerte zugrunde, sondern sog. Äquivalenzbeträge. Diese werden durch Multiplikation der Gebäudeflächen sowie der Flächen des Grund und Bodens mit der jeweiligen Äquivalenzzahl nach Art. 3 BayGrStG ermittelt und sind wertunabhängig. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten grundsätzlich die (wertabhängig ausgestalteten) Regelungen des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes; davon abweichende Sonderregelungen sind in Art. 9 BayGrStG enthalten. Die erste Feststellung der Äquivalenzbeträge für die in Bayern belegenen wirtschaftlichen Einheiten erfolge allgemein auf den 01.01.2022. Die Grundsteuermessbeträge werden ab dem 01.01.2025 allgemein festgesetzt.