Wenn ein im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehaltenes Wirtschaftsgut in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, teilentgeltlich übertragen wird, ist eine Aufteilung des Vorgangs in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft vorzunehmen und der vorhandene Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts anteilig beiden Geschäften zuzuordnen (strenge Trennungstheorie). Dabei ist der Veräußerungsgewinn bei der Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter jeweils getrennt zu ermitteln. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 K 1826/20).
Es wäre nicht schlüssig, einen einheitlichen Vorgang – im Streitfall die Veräußerung eines bebauten Grundstücks – zwar in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen, jedoch den Buchwert für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nur dem entgeltlichen Teil dieses Vorgangs zuzuordnen.
Nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung sei jedes Wirtschaftsgut einzeln zu bewerten (§ 5 Abs. 1 EStG i. V. m. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Bei dem Grund und Boden und dem darauf befindlichen Gebäude handele es sich um verschiedene Wirtschaftsgüter, sodass auch die jeweiligen Übertragungsvorgänge getrennt zu beurteilen seien.