Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer stellen – ungeachtet des Betriebsausgabenabzugsverbots des § 4 Abs. 5b EStG – steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 9 K 1987/21).
Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig, da Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen seien. Aus dem Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG folge keine symmetrische Besteuerung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer rechtfertigen könnte.
Nur soweit Erstattungszinsen im Zusammenhang mit gegenläufigen, zuvor nicht als Betriebsausgaben erfassten Nachforderungszinsen stünden, sei eine entsprechende Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen geboten.