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1. September 2023 – Legal
Bei zumutbarer Fahrerermittlung Fahrtenbuchauflage nach Fahrverstoß unrechtmäßig

Eine Straßenverkehrsbehörde muss nach einem Verkehrsdelikt grundsätzlich den betreffenden Autofahrer ermitteln, der das Fahrzeug gefahren hat. Nur wenn das erfolglos bleibt, kann sie dem Halter des Kfz das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 8 A 2361/22).

Ein Auto wurde in der Stadt mit 26 km/h zu viel geblitzt. Normalerweise folgen 180 Euro Bußgeld, ein Punkt in Flensburg sowie im Wiederholungsfall ein Monat Fahrverbot. Das Blitzerfoto zeigte einen jungen Mann. Die Halterin wurde als Zeugin schriftlich befragt, berief sich aber auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, doch der Frau wurde auferlegt, ein Jahr lang ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen klagte sie. Sie teilte nun mit, der Fahrer sei ihr Sohn gewesen. Das herauszufinden sei ganz einfach über die Meldebehörde möglich gewesen – über einen Abgleich von Personalausweisfoto und Blitzerfoto.

Das Oberverwaltungsgericht gab der Frau letztlich Recht. Eine Auflage des Führens eines Fahrtenbuchs sei nur zulässig, wenn der Täter sich nicht feststellen lasse. Zwar seien zeitraubende und kaum aussichtsreiche Aktivitäten dabei nicht zumutbar, wenn der Halter an der Ermittlung nicht mitwirke. Doch naheliegenden und wenig aufwändigen Ansätzen müsse die Bußgeldbehörde nachgehen. Dass die Frau von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, habe einen Täter aus dem Kreis der Familie infrage kommen lassen. Das hätte über einen Fotoabgleich mit dem Personalausweisregister einfach ermittelt werden können.