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28. August 2023 – Legal
Schriftformerfordernis für Vereinbarung über Verschiebung der Fälligkeit für Miete und Betriebskostenvorauszahlungen

Eine Vereinbarung über die Verschiebung der Fälligkeit der Miete und der Betriebskostenvorauszahlungen bedarf der Schriftform, denn bei den Zahlungsmodalitäten handelt es sich um wesentliche Vertragsbestandteile. So entschied das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 4 U 141/22).

Die Parteien eines Gewerberaummietvertrags stritten sich u. a. über die Wirksamkeit der Verschiebung der Fälligkeit der Miete und der Betriebskostenvorauszahlungen. Im Jahr 2014 hatte die Mieterin mit der Rechtsvorgängerin der jetzigen Eigentümerin mündlich vereinbart, dass die Fälligkeit der Mietzahlung vom dritten Werktag des Monats auf den fünften Tag des Monats und die Fälligkeit der Vorauszahlungen vom dritten Werktag eines Monats auf den 15. Tag des Monats verschoben wird. Das Landgericht Hamburg hielt die Vereinbarung über die Fälligkeitsverschiebung für unwirksam, da diese nicht in schriftlicher Form verfasst wurde.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Bei der Änderung der Zahlungsmodalitäten handele es sich um wesentliche Vertragsbedingungen, die daher formbedürftig seien. Dabei sei unerheblich, ob die Verschiebung nur geringfügig sei. Denn jeder Erwerber habe ein schützenswertes Interesse an der sicheren Kenntnis, wann die Miete und die Betriebskostenvorauszahlungen zu entrichten seien.