Der Erbfallkostenpauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann von Vermächtnisnehmern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht durch Auflage des Erblassers mit Kosten belastet sind. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 169/21).
Wenn der Nachlass nicht vollständig in Deutschland steuerpflichtig sei, werde der Erbfallkostenpauschbetrag nur anteilig in Höhe der Quote des in Deutschland erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamtnachlass berücksichtigt. Könnte die Klägerin den vollen Erbfallkostenpauschbetrag in Anspruch nehmen, dann würde sie in unbilliger Weise übermäßig begünstigt und ihre Steuerkraft zu niedrig bemessen.
Tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Erlangung des Erwerbs seien nicht neben dem Pauschbetrag zu berücksichtigen (entgegen R E 10.9 Abs. 5 ErbStR). Die Berücksichtigung tatsächlicher Aufwendungen neben dem Erbfallkostenpauschbetrag widerspreche der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG.