Das Finanzgericht Baden-Württemberg nahm Stellung zur Maßgeblichkeit des Steuerbilanzgewinns und nicht des z. B. unter Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen ermittelten steuerlichen Gewinns für die Gewinngrenze in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags (Az. 10 K 1873/22).
Unter „Gewinn” i. S. v. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen wie nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen (z. B. Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG) finde nicht statt.
Im Streitfall war fraglich, ob die Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) im Veranlagungszeitraum 2020 erfüllt waren. Investitionsabzugsbeträge können nach § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt wird, im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG 200.000 Euro nicht überschreitet und der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den § 7g Abs. 2 bis 4 EStG hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. Die Gewinngrenze von 200.000 Euro sei hier nicht überschritten worden. Der beantragte Investitionsabzugsbetrag sei daher in Abzug zu bringen.