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18. August 2023 – Legal
Corona-Hilfen: Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen verlängert

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen (Pakete I und II) endet am 31.10.2023 (verlängert). Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.03.2024 innerhalb der Schlussabrechnungsfrist – also bis 31.10.2023 – beantragt werden.

Schlussabrechnungen

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Unternehmen, die Überbrückungshilfen oder November- und Dezemberhilfe erhalten haben, müssen nun auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten eine sog. Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten einreichen. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid die endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Je nach gewählten Programmen kann das zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

 Corona-Hilfen: Pakete I und II

Je nach Art der in Anspruch genommenen Corona-Hilfen ist das Paket I oder II der Schlussabrechnung einzureichen. Paket I ist einzureichen für die Überbrückungshilfen I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe. Paket II ist maßgeblich für die Überbrückungshilfen III Plus sowie IV.

Hinweis

Die Fristen gelten nicht für die Endabrechnung der Neustarthilfen, deren Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind.