Der Bundesfinanzhof hat zur Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen als Aufmerksamkeiten im Umsatzsteuerrecht Stellung genommen (Az. V R 16/21). Fraglich erschien, ob sich das Umsatzsteuerrecht bei der Berechnung der Grenze für das Vorliegen von Aufmerksamkeiten (hier im Rahmen eines Kochevents als betriebliche Weihnachtsfeier) an der neuen gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG zu orientieren hat.
Wenn ein Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier) beziehe, sei er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienten, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt seien. Der Vorsteuerabzug für sog. Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richte sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers. Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung seien jedenfalls dann in die Berechnung der 110 Euro- Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handele.
Diene eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liege ein ausschließlicher Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Die streitgegenständliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken in festlichem Rahmen beschränkt, sondern erfolgte im Rahmen eines “Kochevents”, bei dem die Teilnehmer unter Anleitung von professionellen Köchen das gemeinsame Abendessen selbst zubereiteten. Derartige “Teambuilding-Events” seien allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter in der jeweiligen Abteilung und zwischen den verschiedenen Abteilungen verbessern können und sollen. Die Teilnehmer arbeiten an einem gemeinsamen Ziel, lernen sich dabei besser kennen und entwickeln so ein Gefühl der Zusammengehörigkeit, das zur Verbesserung des Betriebsklimas führen kann.