Aktuelles

15. August 2023 – Tax
Zur Steuerbegünstigung für nachträgliche Herstellungskosten an einem ausländischen Baudenkmal

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger für sein im Elsass gelegenes eigengenutztes Wohneigentum, das als Baudenkmal zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehört, für nachträgliche Herstellungskosten eine Steuerbegünstigung beanspruchen kann, obwohl die durchgeführten Baumaßnahmen vor deren Beginn weder mit einer deutschen noch mit einer französischen Denkmalbehörde abgestimmt waren (Az. X R 4/21).

Die Steuerbegünstigung gemäß § 7i oder § 10f EStG für Baumaßnahmen an einem im EU-Ausland belegenen, aber auch zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehörenden Baudenkmal sei ausgeschlossen, wenn die Baumaßnahmen nicht vorher mit der für den Denkmalschutz zuständigen ausländischen Behörde abgestimmt worden sind. Auf die Frage, ob die Beschränkung auf im Inland belegene Gebäude mit dem Unionsrecht vereinbar sei, komme es dann nicht an.

Der Kläger könne im Streitfall keinen Abzug von Aufwendungen nach § 10f Abs. 1 und Abs. 5 in Verbindung mit § 7i EStG beanspruchen. Es fehle hier an der erforderlichen Abstimmung der Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Die Kompetenz des Landesamts für Denkmalpflege in Baden-Württemberg beschränke sich allein auf die Feststellung, dass die Immobilie, in der der Kläger eine Wohnung erworben hatte, zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehöre. Der Kläger habe auch keine Abstimmung mit der zuständigen französischen Denkmalschutzbehörde getroffen. Ein Verzicht auf das Abstimmungserfordernis könne auch nicht aus unionsrechtlichen Erwägungen abgeleitet werden.