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14. August 2023 – Legal
Ausbau der Solarenergie kann Denkmalschutz überwiegen – Einzelfall entscheidend

Grundsätzlich muss Eigentümern von Kulturdenkmälern die Errichtung von das Denkmal beeinträchtigenden Solaranlagen genehmigt werden, sofern die Beeinträchtigung auf den unbedingt notwendigen Umfang beschränkt wird. In einem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte eine auf die Erteilung einer Genehmigung gerichtete Klage aber keinen Erfolg (Az. 1 K 922/22).

Der Kläger, Eigentümer eines Baudenkmals, beantragte zunächst erfolglos bei der beklagten Behörde die Errichtung eines 2 m hohen Solarzaunes auf der Einfriedungsmauer seines denkmalgeschützten Anwesens. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verfolgte er sein Begehren im Klageverfahren weiter. Dort trug er vor, Klimaschutzbelange müssten dem Denkmalschutz vorgehen. In der näheren Umgebung seines Anwesens seien weitere modernere bauliche Maßnahmen durchgeführt worden.

Das Gericht wies die Klage in diesem Fall jedoch ab. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung des beantragten Solarzaunes lägen nicht vor. Bei dem Anwesen des Klägers handele es sich um ein Denkmal im Sinne des Gesetzes, welches durch die geplante Solaranlage beeinträchtigt werde. Die Beklagte sei hingegen nicht verpflichtet, die aus diesem Grund notwendige denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Zwar sei nach dem im Jahr 2022 in Kraft getretenen Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien der Ausbau erneuerbarer Energien im Rahmen der Abwägung verschiedener Schutzgüter ein vorrangiger Belang. Dies führe dazu, dass auch im Denkmalschutzrecht grundsätzlich dieser Vorrang zu berücksichtigen sei. Nur bei Denkmälern von überragender Bedeutung sei eine andere Bewertung gerechtfertigt. Um ein solches Denkmal handele es sich bei dem Baudenkmal des Klägers nicht. Allerdings sei der Eigentümer bei der Beeinträchtigung eines Denkmals verpflichtet, die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten. Es obliege ihm, den Nachweis hierüber zu erbringen. Nach dem von dem Verwaltungsgericht vor Ort gewonnenen Eindruck wäre die Platzierung von Solaranlagen auf dem Walmdach des Gebäudes für das Baudenkmal des Klägers von deutlich geringerer Eingriffsqualität. Zudem käme die Errichtung von Solarenergieanlagen auf den Freiflächen des Anwesens in Betracht. Da sich der Antrag des Klägers mit diesen Alternativen nicht befasse, könne er – jedenfalls derzeit – die Erteilung der beantragten Genehmigung für einen Solarzaun nicht verlangen.