Das Finanzgericht Köln nahm bzgl. der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten zur Haushaltszugehörigkeit eines Kindes Stellung (Az. 15 K 268/21). Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit, das in mehreren steuerlichen Regelungen enthalten sei, sei bislang von der Rechtsprechung als verfassungskonform angesehen worden.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen sei, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei.
Haushaltszugehörigkeit bedeute, dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teile oder sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen vorübergehend außerhalb der Wohnung aufhalte. Bei getrennt lebenden Eltern werde das Kind in der Regel zum Haushalt des Elternteils gehören, dem das Sorgerecht zustehe und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe.
Besuche des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründeten keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit. Auch wenn das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zustehe, sei das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhalte und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befinde. In Ausnahmefällen könne jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebe und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen sei. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az. III R 8/23).