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3. August 2023 – Tax
Einräumung eines Wohnungsrechts zu Lebzeiten – Schenkung auf den Todesfall

Wenn der Wohnungseigentümer dem Beschenkten unentgeltlich ein Wohnungsrecht (Mitnutzungsrecht) und für die Zeit nach seinem Ableben ein persönliches Wohnungsrecht einräumt und werden beide zu seinen Lebzeiten im Grundbuch eingetragen, so handelt es sich hinsichtlich des Wohnungsrechts um eine Schenkung auf den Todesfall. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 3 K 153/22).

Steuerpflichtig nach dem ErbStG ist u. a. der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Kläger habe hier das Wohnungsrecht an der Eigentumswohnung von Todes wegen erworben. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG gelte als Erwerb von Todes wegen auch eine Schenkung auf den Todesfall gemäß § 2301 BGB. Diese Vorschrift regle Schenkungsversprechen von Todes wegen, die unter der Bedingung erteilt werden, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Eine Zuwendung zu Lebzeiten des Schenkers, die unentgeltlich oder zumindest teilentgeltlich erfolgt und bei der sich die Vertragsparteien über die Un- bzw. Teilentgeltlichkeit einig seien, sei eine Schenkung auf den Todesfall, sofern sie bis zum Ableben des Zuwendenden hinausgeschoben sei und bei der Schenkung zur Bedingung gemacht werde, dass der Beschenkte den Schenker überlebe (Überlebensbedingung).

Die Besonderheit der Schenkung auf den Todesfall bestehe in der vertraglichen Abrede, dass die gewollte Vermögensbewegung (endgültig) erst mit oder nach dem Tod des Zuwendenden eintreten soll. Diese Abrede enthalte eine Befristung und zugleich eine Bedingung: Die Zuwendung sei bis zum Ableben des Zuwendenden hinausgeschoben, trete aber auch mit diesem (nur zeitlich ungewissen) Ereignis nur ein, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch lebe. Eine Schenkung unter Überlebensbedingung sei auch dann eine Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG, wenn die Rechtsfolgen des Erfüllungsgeschäftes mit dem Tode des Schenkers ohne weitere Rechtshandlungen eintreten. Dies sei hier der Fall gewesen.