Das Finanzgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob es sich bei den Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio während der Corona-Schließzeit um umsatzsteuerbare Leistungen handelt (Az. 6 K 239/21).
Es liege keine Leistung des Fitnessstudiobetreibers vor, wenn das Studio geschlossen sei. Weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen könnten einen Leistungsaustausch begründen. Soweit die Schließung im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht absehbar war, liege aber eine Anzahlung vor.
Insbesondere fehle es für die Monate ganz (April) oder teilweise (März und Mai) an dem für die Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch. Auf Grund der Schließung des Fitnessstudios in den streitgegenständlichen Monaten sei dem Kläger die Erbringung der Leistung vom 17. März 2020 bis 17. Mai 2020 (während der Corona-Schließzeit) nach zivilrechtlichen Maßstäben unmöglich gewesen. Dass die Mitglieder ihre Mitgliedsbeiträge trotz der Schließung weitergezahlt hätten, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Auch die durch den Kläger angebotenen Ersatzleistungen rechtfertigten keine andere Beurteilung. Hinsichtlich der Monate April und Mai könne keine Anzahlung für eine noch zu erbringende Leistung angenommen werden, denn die monatlich zu erbringende Leistung sei (im Mai teilweise) unmöglich gewesen. Der Kläger sei auch nicht aufgrund der Entgeltvereinnahmung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 UStG Steuerschuldner bis zur Rückzahlung des Entgelts geworden. Schließlich werde die Umsatzsteuer auch nicht nach § 14c UStG (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis) geschuldet. Anders sei lediglich die Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Monat März zu beurteilen, da insoweit eine Anzahlung vorliege, die steuerbar sei.
Anders hatte in einem vergleichbar gelagerten Fall das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden und die Klage vollumfänglich abgewiesen (Az. 4 K 41/22).