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27. Juli 2023 – Tax
Schenkungsteuer für in Ehevertrag vereinbarte Ausgleichsleistung für Verzicht auf bürgerlich-rechtliche Scheidungsfolgen?

Die Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet, stellt eine freigebige Zuwendung dar. Der Verzicht ist eine Gegenleistung, die nicht in Geld veranschlagt werden kann. Die Besteuerung der Zuwendung greift nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Ehe) ein. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 3 K 136/19).

Wenn ein Ehegatte in Erfüllung eines Ehevertrags objektiv unentgeltlich ein Hausgrundstück auf den anderen Ehegatten übertrage, ohne dass der andere Ehegatte einen gesetzlichen Anspruch auf diese Zuwendung hatte, stelle die Grundstücksübertragung eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Der Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung stehe nicht entgegen, dass der andere Ehegatte in dem Ehevertrag im Gegenzug für die Übertragung des Grundstücks den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche erklärt habe und es sich bei einer ehevertraglich vereinbarten Ausgleichsleistung zivilrechtlich in der Regel nicht um eine Schenkung handele.

Die Besteuerung der Zuwendung greife nicht in den Schutzbereich des Artikels 6 Abs. 1 GG ein. Die Schenkungsteuerpflicht und die hierfür zu beachtende Nichtberücksichtigung von nicht in Geld veranschlagbaren “Gegenleistungen” treffe weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Eheleute oder Paare, die die Ehe eingehen wollen, sondern in grundsätzlich gleicher Weise alle Beteiligten freigebiger Zuwendungen, bei denen der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert werde.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az.: II R 48/21).