Kosten, die unmittelbar aus der Nachlassteilung in Form der Auflösung der Erbengemeinschaft resultieren, sind als Kosten der Nachlassregelung bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs abzugsfähig. Hierunter fallen auch Rechtsberatungskosten für dabei ausgelöste Rechtsstreitigkeiten. Hingegen sind Rechtsberatungskosten als Nachlassverwaltungskosten nicht abzugsfähig, wenn sie aus Streitigkeiten bei Vermietung von im Nachlass befindlichen Immobilien entstehen. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 7 K 1362/21).
Soweit sich aus § 10 Abs. 6 bis 9 ErbStG nicht etwas anderes ergibt, sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abzugsfähig u. a. die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).
Von den Kosten der „Verteilung des Nachlasses“ abzugrenzen seien die Kosten der Nachlassregelung. Letztere umfassen u. a. die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den oder die Erben zunächst in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Zu den Nachlassregelungskosten könnten danach auch Kosten zählen, die dem Erben durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers entstehen. Herrsche hingegen Gewissheit über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses und habe der Erbe die Nachlassgegenstände in Besitz genommen, ende der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb. Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens entstehen, seien keine Nachlassregelungskosten mehr, sondern nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten. Die Abgrenzung zwischen Kosten der Nachlassregelung, Kosten der Nachlassverteilung und Kosten der Nachlassverwaltung richte sich im Rahmen einer Gesamtschau nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.