Für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler gezahlte Handgelder sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig und nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Arbeitsverträge zu verteilen. So entschied das Finanzgericht München (Az. 7 K 414/22).
Anlässlich des Abschlusses des jeweiligen Spielervertrages bzw. bei einer vorzeitigen Vertragsverlängerung an Fußball-Lizenzspieler gezahlte Handgelder, die nicht im Rahmen des Arbeitsvertrags, sondern in gesonderten Verträgen vereinbart, für die bloße Unterzeichnung von sich am Musterarbeitsvertrag der Deutschen Fußballliga orientierenden Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler geleistet werden und auch für den Fall einer späteren vorzeitigen Beendigung oder vorzeitigen Anpassung des Arbeitsvertrags nicht zurückgezahlt werden müssen, würden keinen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Sie seien daher nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Arbeitsverträge zu verteilen, sondern sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die vereinbarten Handgelder stellten auch keine Anschaffungsnebenkosten zum immateriellen Wirtschaftsgut Spielererlaubnis dar.
Im Bereich des Profifußballs sei eine vorzeitige Aufhebung oder Änderung des Arbeitsvertrags gängige Praxis und werde in etwa bei der Hälfte aller Arbeitsverträge vollzogen, insbesondere wegen eines Transfers des betreffenden Spielers zu einem anderen Club oder einer vorzeitigen Vertragsverlängerung. Diese gängige Praxis werde auch durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen zum Ausschluss einer ordentlichen Kündigung während der Vertragslaufzeit nicht ausgeschlossen.
Eine Transferentschädigung sei eine Gegenleistung für den Transfer selbst und keine Entschädigung für sonstige Nachteile. Die vom aufnehmenden Verein an den abgebenden Verein zu zahlende Transferentschädigung sei zwischen den beiden Vereinen frei auszuhandeln. Sie sei nicht kausal mit einem Handgeld verknüpft, das der nun abgebende Verein seinerseits in der Vergangenheit an den Spieler gezahlt habe.