Die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zu dem für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke zu bewertenden Betriebsvermögen, mithin deren Qualifizierung als Betriebsvermögen, bestimmt sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (§§ 4, 5 EStG). Der hierfür festzustellende Wert des Betriebsvermögens bemisst sich aber nicht nach den Vorschriften des Bilanzsteuerrechts (§ 6 EStG), sondern nach dem gemeinen Wert (§ 109 Abs. 2 Satz 1 BewG und § 9 BewG) und ist nach Maßgabe der Vorschrift des § 97 Abs. 1a BewG zu ermitteln. So entschied das Finanzgericht München (Az. 4 K 271/20).
Wenn im Streitfall die Steuerpflichtige eine in ihrem Alleineigentum stehende Wohnimmobilie u. a. mit zwei von ihr zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen in das Gesamthandsvermögen einer neugegründeten GmbH & Co. KG einbringt, an der sie zunächst als einzige Kommanditistin beteiligt ist, gehören die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen bilanzsteuerlich weiter zum notwendigen Privatvermögen. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Kommanditistin ihre Kommanditbeteiligung teilweise auf ihre Tochter übertrage und diese wiederum den geschenkten Kommanditanteil teilweise auf ihre Töchter weiterübertrage.
Werden die beiden Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt sowie durch eine Übertragung auf eine andere Gesellschaft aus dem Gesamthandsvermögen der KG entfernt und wird bei der KG als Wertausgleich eine Ausgleichsforderung gegen die Kommanditistin eingebucht, die die Eigentumswohnungen auch anschließend weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt, gehöre die Ausgleichsforderung wie zuvor die Wohnungen ertragsteuerlich zum Privatvermögen. Tritt die Kommanditistin ihre Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag als Tilgung für die Ausgleichsforderung an die KG ab, gehörten auch die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der KG und seien daher notwendiges Privatvermögen. Das gelte auch dann, wenn bei Fälligkeit der Lebensversicherung mit den Mitteln betriebliche Verbindlichkeiten der KG getilgt werden sollen. Wenn die Ausgleichsforderung bzw. die abgetretenen Lebensversicherungsansprüche zum Zeitpunkt des Todes der abtretenden Kommanditistin noch bestehen, gehören sie folglich auch nicht zum für Zwecke der Erbschaftsteuer relevanten Betriebsvermögen.