Aktuelles

24. Juli 2023 – Tax
AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude bei teilweiser Schenkung

Bei der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude, die von den Eltern gekauft, die Kaufpreise aber nicht gezahlt, sondern als Schenkung gewährt werden, liegt im Umfang der Schenkung keine wirtschaftliche oder finanzielle Belastung der Erwerber vor, die bei ihnen zu Anschaffungskosten der Gebäude führen. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 2 K 1801/22).

Bemessungsgrundlage für die AfA sind kraft ausdrücklicher Regelung in § 7 Abs. 1, 4 EStG die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes. Anschaffungskosten sind grundsätzlich zweckgerichtete Aufwendungen, die getätigt werden, um im Wege des abgeleiteten Erwerbs die Verfügungsmacht am Wirtschaftsgut zu erhalten und, soweit sie als Einzelkosten der Anschaffung zugeordnet werden können. Der aus dem Handelsrecht in das Steuerrecht übernommene einheitliche Anschaffungskostenbegriff gelte gleichermaßen im Bereich der Gewinneinkünfte wie im Bereich der Überschusseinkünfte, wie im Streitfall bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Anschaffungspreis auch alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts stehen, soweit diese Aufwendungen dem einzelnen Wirtschaftsgut zugeordnet werden. Falls ein Steuerpflichtiger keine tatsächlichen Aufwendungen gehabt habe, dürfe er auch keine AfA geltend machen. Unentgeltliche Vorgänge stellen keine Anschaffungskosten dar. Anschaffungskosten lägen auch nicht vor, wenn der Veräußerer auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet habe, eine Geldzahlung wieder an den Berechtigten zurückfließe oder bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen Angehörigen zugleich die (Rück-)Schenkung des Kaufpreises vereinbart sei.

Beim teilentgeltlichen Erwerb seien zwei AfA-Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, aus denen sich zwei AfA-Reihen ergeben können. Bezogen auf den unentgeltlichen Teil sei die AfA anteilig daraus zu bestimmen. Bezogen auf den entgeltlichen Teil habe der Erwerber eigene Anschaffungskosten, deren AfA sich nach den allgemeinen Regeln des § 7 EStG bestimmen.