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12. Juli 2023 – Legal
Keine baulichen Mängel: Bei Schimmelbefall höhere Anforderungen an Nutzerverhalten des Wohnungsmieters

Wenn aufgrund des Gebäudezustands eine höhere Anfälligkeit für einen Schimmelbefall besteht, stellt dies eine höhere Anforderung an das Nutzerverhalten des Wohnungsmieters. Dazu gehören ein ausreichendes Lüften und Beheizen sowie eine schadensmindernde Möblierung. So entschied das Landgericht Hanau (Az. 2 S 2/21).

Die Mieterin einer Wohnung hatte für den Zeitraum Oktober 2017 bis Dezember 2019 ihre Miete wegen eines Schimmelbefalls gemindert. Da die Vermieterin dies nicht akzeptierte, erhob sie Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete. Ein Sachverständiger stellte fest, dass keine baulichen Mängel Ursache für den Schimmelbefall seien. Vielmehr bestehe eine ungünstige wandnahe Aufstellung von Möbeln in den betroffenen Zimmern. Das Amtsgericht Hanau gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Das Landgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zu, da ein Recht zur Mietminderung wegen des Schimmelbelfalls nicht bestehe. Die Vermieterin habe beweisen können, dass die Schadensursache nicht in ihrem Einfluss- und Verantwortungsbereich liege. Es sei zu beachten, dass es sich um ein Gebäude aus den 1960iger Jahren handele, das – trotz einer Sanierung im Jahr 2009 – hinsichtlich seiner Anfälligkeit für Schimmelbefall höhere Anforderungen an das Nutzerverhalten stelle, als ein Neubau. Die Mieterin sei zu einem Wohnverhalten verpflichtet gewesen, das dem konkreten Gebäudezustand Rechnung trage. Hierzu zählten ein ausreichendes Lüften und Beheizen sämtlicher Räume sowie eine schadensverhütende Möblierung.