Wenn die Internetgeschwindigkeit langsamer als vereinbart ist, dürfen Anbieter nicht das Sonderkündigungsrecht ausschließen. Das gilt auch für Kunden, die das Entgelt wegen zu geringer Leistung mindern konnten. Ein Hinweis auf das angeblich entfallende Sonderkündigungsrecht in Schreiben der Telekom war irreführend und damit rechtswidrig. So entschied das Landgericht Köln nach einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (Az. 6 U 76/23).
Ein Kunde hatte sich bei der Telekom darüber beschwert, dass die Internetgeschwindigkeit seines Anschusses niedriger war als vereinbart und um eine Preisanpassung gebeten. Die Telekom hatte ihm daraufhin die Senkung des monatlichen Grundpreises bestätigt und mitgeteilt: „Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag.“ Demnach wären Verbraucher auch dann noch an den Vertrag gebunden, wenn die Datenübertragungsrate dauerhaft hinter der versprochenen Leistung zurückbleibt. Dagegen klagte der vzbv.
Das Landgericht Köln schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussage über das entfallende Sonderkündigungsrecht die Rechtslage falsch darstelle und damit irreführend sei. Wenn die Internetgeschwindigkeit zu langsam sei, dürften Kunden nach dem Telekommunikationsgesetz das Vertragsentgelt mindern oder außerordentlich kündigen. Das Sonderkündigungsrecht stehe ihnen auch nach einer Minderung zu. Das ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich besser gegen Schlechtleistungen ihres Internetanbieters zur Wehr zu setzen. Eine verringerte Datenübertragungsrate werde aufgrund einer Preisminderung nicht zur vertragsgemäßen Leistung.