Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG für den in Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aus erneuerbaren Energieträgern rein auf die physikalische Verwendung abzustellen oder ob eine kaufmännisch-bilanzielle Verwendung ebenso ausreichend ist (Az. VII R 54/20). Fraglich erschien, ob die Erzeugung von Strom aus einem Erdgasnetz, das ein Gemisch von begünstigtem (aus Biomasse erzeugtem) und nicht begünstigtem Gas enthält, von vornherein eine Steuerbefreiung ausschließt.
Strom werde nur dann i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG “aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt”, wenn dabei tatsächlich ‑ physikalisch ‑ und nicht nur bei einer kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise erneuerbare Energieträger verwendet würden.
Strom, der mit einem aus dem öffentlichen Versorgungsnetz entnommenen Gasgemisch erzeugt werde, das neben Erdgas auch aus Biomasse erzeugtes Gas enthalte, sei nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit, weil Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nr. 7 StromStG nur dann vorliege, wenn er ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt werde.