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5. Juli 2023 – Tax
Zur Anrechnung ausländischer Steuer auf die inländische Steuer

Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, wie sich die nach § 34c Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbare ausländische Steuer errechnet, wenn aus demselben Staat positive, formal einer Schedulenbesteuerung (hier: “Capital Gain Tax”) unterliegende Einkünfte bezogen werden, die zum Teil in die deutsche Bemessungsgrundlage eingehen und zum Teil nur dem deutschen Progressionsvorbehalt unterliegen, aber insgesamt durch negative Einkünfte aus dem ausländischen Staat (hier: insbesondere Verlustvorträge) gemindert werden (Az. I R 8/20).

Der Höchstbetrag für die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die inländische Steuer nach § 34c EStG sei die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer; dabei gelte eine zeitliche und sachliche Begrenzung, sodass nur die Steuer anrechenbar sei, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen und in die inländische Veranlagung als “ausländische Einkünfte” i. S. des § 34d EStG einbezogenen Einkünfte entfalle (“Verhältnisrechnung”).

Eine Verhältnisrechnung sei auch dann vorzunehmen, wenn im Ausland zwar eine Schedulenbesteuerung für bestimmte Einkünfte vorgesehen sei (im Streitfall: US-amerikanische “Capital Gain Tax”), aber in der konkreten Veranlagung der Steuersatz der Schedule ‑ als Ergebnis einer “Günstigerrechnung” ‑ letztlich einheitlich auf das (auch andere Einkünfte und Abzugsposten enthaltene) Gesamteinkommen (“Taxable Income”) angewendet werde.