Der Bundesfinanzhof nahm u. a. dazu Stellung, ob entgeltliche Reinigungsleistungen an die Gesellschafterin einer GmbH im Sinne der Gewerbesteuer schädliche eigenständige Nebentätigkeiten oder die unschädliche ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes darstellen (Az. III R 49/20).
Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Wenn der Mieter (Nutzer) ein Entgelt für die Reinigungsleistungen erhalte, seien diese jedoch regelmäßig nicht mehr der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen.
Betreuung von Wohnungsbauten i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes im Sinne der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Objektbetreuung vor Ort. Letztere setze voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt kümmere und in Abwesenheit der Eigentümer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung für das Objekt trägt und als Hauptansprechpartner diene.