Ein Steuerstundungsmodell i. S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann nicht nur dann vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf Sonderabschreibungen beruhen, die in geminderten Bilanzansätzen oder Gewinnminderungen im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Ausdruck kommen, sondern auch dann, wenn die prognostizierten Verluste auf einem nur außerbilanziell wirkenden Investitionsabzugsbetrag beruhen. So entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az. 3 K 72/23).
Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen (§ 15b Abs. 4 Satz 1 EStG).
Ein Steuerstundungsmodell i. S. d. Absatzes 1 liege nach § 15b Abs. 2 EStG vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies sei der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dazu müsse der Initiator das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausrichten, sodass der wirtschaftliche Erfolg des Konzepts auf entsprechenden Steuervorteilen aufbaue; im Vordergrund stehen müsse die Erzielung negativer Einkünfte allerdings nicht. Nicht erforderlich sei es auch, dass der Anbieter im Rahmen des Konzeptvertriebs mit den entsprechenden Steuervorteilen positiv werbe. Insoweit komme es auch nicht darauf an, in welchem seitenmäßigen Verhältnis steuerliche Erläuterungen eines Prospekts zu dessen Gesamtumfang stehen. § 15b Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG würden auch nicht voraussetzen, dass der Steuerpflichtige das vorgefertigte Konzept selbst kenne oder dieses überhaupt Auslöser seiner Investitionsentscheidung gewesen sei. Maßgeblich sei nach dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG vielmehr die Perspektive des Anbieters, wonach es darauf ankomme, ob dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Verlustverrechnung “geboten” werden soll.