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3. Juli 2023 – Tax
„Markterschließungszuschuss” zwischen zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen gewährt – Betriebliche oder gesellschaftsrechtliche Veranlassung

Nur Zuschüsse, die der Zuschussgeber aus betrieblichem Anlass auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage zahlt, sind nach der jeweiligen Funktion des Zuschusses entweder sofort abziehbar (Aufwendungen auf den eigenen Firmenwert) oder zusätzliche Anschaffungskosten vorhandener Wirtschaftsgüter oder als Anschaffungskosten eines entgeltlich erworbenen (immateriellen) Wirtschaftsgutes oder als aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren. Eine betriebliche Veranlassung kann gegeben sein, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer Veranlassungszusammenhang mit der konkreten betrieblichen Tätigkeit besteht. So entschied das Finanzgericht Mecklenburg- Vorpommern (Az. 3 K 398/19).

Die Gewährung eines ungesicherten Markterschließungszuschusses durch ein zu einer – in verschiedenen europäischen Ländern tätigen – Unternehmensgruppe gehörendes Unternehmen an ein anderes zur selben Unternehmensgruppe gehörendes Unternehmen, das als Zentralgesellschaft in einem anderen Land dort überschuldete Vertriebsgesellschaften aus kartellrechtlichen Gründen u. a. mit den Mitteln des Zuschusses sanieren soll, sei weder unmittelbar noch mittelbar durch den eigenen Betrieb der Zuschussgeberin veranlasst, sondern liege vielmehr im Interesse der Unternehmensgruppe und könne daher nicht als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert sowie über 15 Jahre abgeschrieben werden, wenn unter anderem

  • die Zuschussgeberin keine eigenen Geschäftsbeziehungen mit den Vertriebsgesellschaften unterhält,
  • wesentliche Ursache für die Zuschussgewährung nicht die Markterschließung und die Steigerung der Lizenzeinnahmen der Unternehmensgruppe bzw. der Zuschussgeberin als Franchisegeberin, sondern kartellrechtliche Ermittlungen gegen die Vertriebsgesellschaften in dem Land und die damit einhergehende Verpflichtung zur Entschuldung der Vertriebsgesellschaften sind.

Wenn es sich bei Zuschussgeberin und Zuschussempfängerin trotz fehlender gesellschaftsrechtlicher Verbindung infolge der Zugehörigkeit zur selben Unternehmensgruppe um einander nahestehende Gesellschaften handele, so müssten die vertraglichen Vereinbarungen dem Fremdvergleich standhalten. Es ist nicht fremdüblich, wenn unter anderem

  • die Zuschussgeberin als Franchisegeberin keine direkten Geschäftsbeziehungen zu den zu sanierenden Vertriebsgesellschaften, sondern lediglich Geschäftsbeziehungen mit der Zentralgesellschaft in dem Land (Großhändlerin) unterhält und die Sanierung der Vertriebsgesellschaften somit keine Aufgabe der Zuschussgeberin ist,
  • ein fremder dritter Franchisegeber bei dem gegebenen Überschuldungsgrad der Vertriebsgesellschaften keine ungesicherten Zuschüsse gegeben hätte und
  • die Vergabe des Zuschusses selbst bezogen auf einen mittelfristigen Zeitraum sich nicht als ausschließlich vorteilhaft für die Zuschussgeberin darstellt.