Das Finanzgericht Münster entschied, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind (Az. 13 K 425/22 E).
Im Streitfall führte der Kläger als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Ihm wurden im Streitjahr 2020 auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 Euro und die „November-/Dezemberhilfe“ von 42.448 Euro gewährt. Das beklagte Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Der Kläger machte u. a. geltend, die Corona-Hilfen seien nach § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Sie seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts, kam es dabei nicht auf die Frage an, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gem. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG darstellen. Es handele sich nicht um außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 1 EStG. Der Kläger habe im Streitjahr nur Corona-Hilfen gewinnerhöhend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen hätten. Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken noch seien sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden seien, und in diesem Veranlagungszeitraum mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.