Das Niedersächsische Finanzgericht nahm Stellung zur Maßgeblichkeit der im Vergleichswertverfahren von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (Az. 1 K 267/19).
Der Gesetzgeber habe die Ermittlung von Vergleichspreisen und Faktoren explizit den Gutachterausschüssen aufgegeben, da diesen auf Grund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in höherem Maße von Beurteilungs- und Ermessenerwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz zukomme. Eine fachliche Überprüfung durch – mit geringerer Sachkunde ausgestattete – Gerichte würde dem widersprechen.
Der Bedarf für den Erlass eines Feststellungsbescheids müsse bei Eintritt der Bestandskraft des Feststellungsbescheids gegeben sein. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Feststellungsverfahren über den Grundbesitzwert könne das für die Steuererhebung zuständige Finanzamt seine Entscheidung jederzeit ändern.
Die nach § 198 BewG dem Steuerpflichtigen zugewiesene Nachweislast gehe über die reine Darlegungs- und Feststellungslast hinaus. Der Wert könne außer durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück grundsätzlich nur durch die Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geführt werden.