Der Bundesfinanzhof nahm u. a. zu der Frage Stellung, ob ein Sponsoringvertrag typischerweise seinem wesentlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i. S. des bürgerlichen Rechts darstellt, welches für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes erforderlich ist (Az. III R 5/22).
Im Streitfall war die Klägerin, die einen Großhandel betrieb, Hauptsponsor eines Sportvereins. Im Streitjahr 2015 wendete sie den Betrag X auf und durfte im Gegenzug aufgrund der Sponsoringverträge für die Saison 2014/2015 und 2015/2016 u. a. das Logo des Sportvereins zu Werbezwecken nutzen. Darüber hinaus wurden ihr die Werbung auf Trikots und sonstiger Bekleidung sowie Bandenwerbung eingeräumt. Ab der Saison 2015/2016 stand der Klägerin eine Bodenwerbefläche zur Verfügung. Die für die Werbemaßnahmen anfallenden Design-und Produktionskosten übernahm die Klägerin. Das beklagte Finanzamt ordnete die geschätzten Aufwendungen für Bandenwerbung (einschließlich Werbung auf LED-Präsentationsleinwänden und Bodenwerbeflächen) und Trikotwerbung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter) sowie Aufwendungen für Bildmaterial (Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken) der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (zeitlich befristete Überlassung von Rechten) zu.
Der Bundesfinanzhof hat die gewerbesteuerliche Hinzurechnung verneint. Die im Streitfall vorliegenden Sponsoringverträge seien Verträge eigener Art („sui generis“) mit nicht trennbaren Leistungspflichten. Der Bundesfinanzhof erkannte keine trennbaren wesentlichen Elemente eines Miet-, Pacht- oder Rechteüberlassungsvertrags, sondern ein „einheitliches und unteilbares Ganzes“.