Der Bundesfinanzhof nahm Stellung dazu, ob die von einer Deponiebetreiberin gebildete Rekultivierungsrückstellung im Streitjahr 2010 nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Satz 1 i. d. F. des BilMoG abzuzinsen ist oder ob das in der Handelsbilanz ausgeübte Beibehaltungswahlrecht nach Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EGHGB auch für die Steuerbilanz maßgeblich ist (Az. IV R 24/19).
Der Handelsbilanzwert für Nachsorgerückstellungen bilde auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze. Der maßgebliche Handelsbilanzwert bestimme sich unter Berücksichtigung der als GoB zu beurteilenden Bewertungsgrundsätze des Handelsrechts (§§ 252 ff. HGB) und damit auch unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB.
Das Finanzgericht habe im Streitfall zwar zutreffend erkannt, dass die Klägerin dem Grunde nach verpflichtet war, eine Nachsorgerückstellung zu bilden. Jedoch halte die Ermittlung der Höhe der Rückstellung der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Finanzgericht habe seiner Berechnung rechtsfehlerhaft den abgezinsten Erfüllungsbetrag gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 HGB zugrunde gelegt, anstatt den von der Klägerin angesetzten handelsbilanziellen Rückstellungswert als Ausgangspunkt zu wählen, der sich nach Ausübung des Wahlrechts gemäß Art. 67 EGHGB ergeben habe.