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23. Juni 2023 – Tax
Notariell erklärter Verzicht auf internen Versorgungsausgleich – Kein Zufluss von Einnahmen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg nahm Stellung zur einkommensteuerrechtlichen Würdigung eines notariell erklärten Verzichts auf einen internen Versorgungsausgleich (Az. 12 K 2861/19).

Der gesamte Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie der privaten Rentenversicherung unterliegt nicht dem Abänderungsverfahren nach §§ 225, 226 FamFG. Es liege kein Zufluss von Einnahmen vor, wenn im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung die zuvor – rechtskräftig – erfolgte interne Teilung einer Pensionsanwartschaft gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG auf vertraglicher Ebene rückgängig gemacht werde.

Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, werde in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließe. Das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten führe den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei und begründe damit auch noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn. Der Zufluss sei grundsätzlich vielmehr erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben, also wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringe. Folglich fließe mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschaffe. Der Zufluss von Arbeitslohn sei ferner zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschaffe. Auch in diesem Fall werde der Zufluss aber nicht durch das Versprechen des Arbeitgebers herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses Versprechens, insbesondere durch die Leistung der Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein eigener unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung entstehe. Die bloße Abtretung eines Anwartschaftsrechts könne somit nicht zu einem Zufluss beim Abtretenden führen, da weder dem Abtretenden noch dem Abtretungsempfänger hierdurch wirtschaftliches Eigentum am Arbeitslohn (hier: Pensionszahlungen) verschafft werde.