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22. Juni 2023 – Legal
Während Autofahrt Umlagern eines Handys während Telefonats über Freisprechanlage – Keine Ordnungswidrigkeit

Das bloße Umlagern eines Handys während des Telefonierens über eine Freisprechanlage stellt keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO dar, denn in einem solchen Fall wird das Handy vom Kraftfahrzeugführer nicht „benutzt“ im Sinne der Vorschrift. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 1 ORbs 33 Ss 151/23).

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt, weil er während der Fahrt über die Freisprechanlage telefonierte und dabei sein Handy umlagerte. Gegen die Verurteilung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Das Oberlandesgericht gab dem Betroffenen Recht. Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt begehe ein Kraftfahrzeugführer keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Es müsse vielmehr über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des Handys hinzukommen. Vom Begriff “Benutzen” sei die bloße Ortsveränderung des Handys nicht gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Es wäre nicht einsichtig, eine funktionsneutrale Tätigkeit wie das Umlagern bei einem Handy anders zu beurteilen als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen, und zwar unabhängig davon, ob während des Umlagerns eines Mobiltelefons eine über das Gerät zuvor hergestellte Verbindung beendet sei oder über die Freisprecheinrichtung fortgeführt werde.