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21. Juni 2023 – Legal
Eigenbedarfskündigung bei Benennung mehrerer nicht namentlich genannter Kinder als Bedarfspersonen unwirksam

Wenn in einer Eigenbedarfskündigung als Bedarfspersonen mehrere nicht namentlich benannte Kinder angeführt werden, entspricht dies nicht dem Formerfordernis des § 573 Abs. 3 BGB. Die Kündigung ist dann unwirksam. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 288/22).

Die Mieterin einer Wohnung erhielt eine Eigenbedarfskündigung. In der Kündigungserklärung wurden als Bedarfspersonen zwei nicht namentlich benannte und jeweils 1994 geborene und im Ausland studierende Kinder der Vermieter genannt. Die Vermieter hatten insgesamt vier Kinder. Die Mieterin akzeptierte die Kündigung nicht, sodass die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieter.

Das Landgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Sie entspreche nicht den Formvoraussetzungen des § 573 Abs. 3 BGB. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sei u. a. grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, erforderlich. Diese Mindestangabe enthalte das Kündigungsschreiben nicht. Anhand der Angaben zu den Bedarfspersonen seien diese nicht ausreichend identifizierbar. Damit werde es der Mieterin unmöglich gemacht, ihre Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten. Dem Informationsbedürfnis der Mieterin sei nicht Genüge getan worden.