Im Regelfall ist eine Warmwasserversorgung rund um die Uhr geschuldet. Wenn dies nicht ausreichend gewährleistet wird, kommt eine Mietminderung in Betracht. So entschied das Amtsgericht Brandenburg (Az. 31 C 210/21).
Im Streitfall war darüber zu entscheiden, ob den Mietern einer Wohnung wegen einer mangelnden Warmwasserversorgung ein Recht zur Mietminderung zusteht. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass das warme Wasser nach dem Vorlauf von ca. 23,3 Litern nach ca. 50 Sekunden eine Temperatur von ca. 40 °C, nach dem Vorlauf von ca. 28 Litern nach ca. 60 Sekunden eine Temperatur von ca. 42 °C und erst nach ca. 230 Sekunden eine Temperatur von 50,6 °C, jedoch im Übrigen keine 55 °C aufwies.
Das Gericht gab den Mietern Recht. Es entschied, dass die Messwerte eine Minderung der Bruttomiete um 5 % rechtfertigen. Eine Warmwasserversorgung rund um die Uhr gehöre regelmäßig zur Gebrauchstauglichkeit einer Mietwohnung.