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20. Juni 2023 – Tax
Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen bei der Veräußerung eines verbliebenen Mitunternehmeranteils an einer GbR
Ob die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach §§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 und 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG in sachlicher Hinsicht gerechtfertigt ist, ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden. Über das Vorliegen der persönlichen Merkmale für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG ist hingegen bei der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen zu befinden. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 9 K 243/19). Wenn ein zum Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörendes Grundstück zuvor aufgrund einheitlicher Planung und in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG zum Buchwert und ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen wurde, stehe dieses der Feststellung eines Veräußerungsgewinns im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entgegen. Eine Aufgabe der Gesamtplanbetrachtung sei in diesem Zusammenhang nicht festzustellen. Das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sei auch weiterhin vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen. Die Regelung in § 16 Abs. 4 EStG sei vor dem Hintergrund ihres Zwecks teleologisch auszulegen und im Zusammenspiel mit der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG als Härteausgleich für die zusammengeballte Gewinnrealisierung im Rahmen einer Betriebsveräußerung/-aufgabe zu verstehen. Damit verlange auch die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 16 Abs. 4 EStG im Falle der Übertragung eines Mitunternehmeranteils die Aufdeckung und Realisierung aller stillen Reserven.