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20. Juni 2023 – Legal
Für Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung Untergliederung in einzelne Kostenpositionen nicht erforderlich

Für eine Mieterhöhungserklärung nach einer Modernisierung genügt es, wenn die für die verschiedenen Maßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten angegeben werden. Eine Untergliederung in einzelne Kostenpositionen ist nicht erforderlich. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 29/22).

Nach erfolgten Modernisierungsmaßnahmen erhielt der Mieter einer Wohnung eine Mieterhöhungserklärung. In dieser waren die für die verschiedenen Maßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten aufgelistet. Eine Untergliederung nach einzelnen Kostenpositionen fand nicht statt. Der Mieter klagte gegen die Erhöhungserklärung. Sowohl das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt als auch das Landgericht Stuttgart gaben der Klage statt. Die Mieterhöhungserklärung sei wegen der fehlenden Aufschlüsselung der einzelnen Kostenpositionen formell unwirksam. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die Mieterhöhungserklärung formell wirksam sei. Eine Untergliederung der für die verschiedenen Maßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten in einzelne Positionen sei nicht erforderlich. Dies würde die formellen Anforderungen einer Mieterhöhungserklärung gemäß § 559b Abs.1 BGB überspannen. Eine solche Aufschlüsselung der Kosten sei grundsätzlich weder erforderlich, wenn es sich um eine reine Modernisierungsmaßnahme handele, noch wenn eine sog. modernisierende Instandsetzungsmaßnahme vorgenommen wurde. Eine zusätzliche Untergliederung in einzelne Gewerke oder Rechnungspositionen sei nicht zur Überprüfbarkeit der Plausibilität der Höhe und der Aufteilung der Kosten erforderlich. Damit werde kein maßgeblicher Erkenntnisgewinn geschaffen. Bei Unsicherheiten oder zur Kontrolle der Angaben des Vermieters könne der Mieter einen umfassenden Auskunfts- und Belegeinsichtsanspruch geltend machen. Zudem sei eine gerichtliche Überprüfung möglich. Es sei auch unerheblich, ob es sich um eine umfangreiche und damit kostenträchtige oder um eine Baumaßnahme handele, die teilweise außerhalb der Wohnung vorgenommen wurde.