Das Amtsgericht München erachtete die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen für unwirksam.
Im Streitfall schloss die Beklagte mit der Klägerin, einem Fitnessstudio, einen Fitnessstudiovertrag beginnend ab dem 01.07.2021 mit einer Laufzeit von 18 Monaten und einem monatlichen Entgelt von 74 Euro. Im August 2021 kündigte die Beklagte den Fitnessstudiovertrag außerordentlich und leistete seitdem trotz mehrfacher Mahnung und Einschaltung eines Inkassobüros keine Zahlungen mehr. Nach Auffassung der Klägerin war die Kündigung unwirksam. Die Beklagte hätte unter Beachtung der staatlichen Corona- Beschränkungen jederzeit die Möglichkeit gehabt, im Fitnessstudio zu trainieren. Es hätten nur die staatlichen Coronabeschränkungen gegolten. Die Beklagte hätte sich entweder gegen Corona impfen lassen oder die Testpflicht erfüllen müssen. Die Beklagte war der Ansicht, ihr stünde ein außerordentliches Kündigungsrecht zu und führte als Begründung an, dass es ihr aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen.
Das Amtsgericht München teilte die Ansicht der Beklagten nicht und gab der Klage in einem rechtskräftigen Urteil statt (Az. 161 C 2028/22). Die Kündigung der Beklagten sei unwirksam. Das Fitnessstudio sei im streitgegenständlichen Zeitraum geöffnet und bei Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften nutzbar gewesen. Die Beklagte hätte das Fitnessstudio auch ohne Impfung nutzen können – erforderlich wäre ein Coronavirus-Test gewesen. Nach Auffassung des Gerichts war die Durchführung eines solchen Tests zumutbar.