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15. Juni 2023 – Tax
Erweiterte Grundstückskürzung bei Mitvermietung von Rolltoren und Betonsockel als Ladehilfen

Sowohl Rolltore als Zugänge für den Lieferverkehr als auch ein großer Betonsockel mit einer hydraulischen Rampe sind für Zwecke des Höhenausgleichs bei Lkw-Verladungen im Rahmen der Vermietung von großen Hallen nicht als Betriebsvorrichtungen anzusehen. Somit steht deren Mitvermietung der erweiterten Grundstückskürzung nicht entgegen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 10 K 1672/20).

Streitig war, ob die Klägerin gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen für die Streitjahre um den Teil des Gewerbeertrags kürzen darf, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung).

Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Zugehörigkeit “zu einer Betriebsanlage” ergebe sich, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetze, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben werde. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf müsse ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben sei. Dagegen reiche es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben sei. Entscheidend sei, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt würden. Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen komme es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich sei oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes diene. Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstandes als wesentlicher Gebäudebestandteil schließe das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung i. S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus.

Nach diesen Grundsätzen habe die Klägerin ihren Mietern in den Streitjahren ausschließlich eigenen Grundbesitz i. S. von § 68 Abs. 1 BewG überlassen, nicht aber Betriebsvorrichtungen i. S. von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG. Die vom Beklagten als Betriebsvorrichtungen beurteilten Anlagen und Einrichtungen stellten sich entweder nicht als solche im Sinne der letztgenannten Vorschrift dar oder befanden sich in den Streitjahren nicht auf dem Grundstück.