Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob bei der Ermittlung von Verwaltungsvermögen geleistete Anzahlungen “andere Forderungen” i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F. darstellen (Az. II R 36/20).
Geleistete Anzahlungen seien jedenfalls dann keine “anderen Forderungen” i. S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden. Mit “anderen Forderungen” seien in erster Linie Forderungen gemeint, die auf Zahlungsmittel gerichtet seien.
Anzahlungen seien Vorleistungen auf eine von dem anderen Vertragspartner noch zu erbringende Lieferung oder Leistung. Wenn der Unternehmer eine Anzahlung leiste, habe er einen Sach- bzw. Dienstleistungsanspruch (Forderung) gegenüber demjenigen, der die Anzahlung erhalten habe. Infolge des Verbots der Bilanzierung von Ansprüchen aus schwebenden Geschäften werde jedoch nicht der Sach- oder Dienstleistungsanspruch selbst beim Vorleistenden aktiviert, sondern die geleistete Anzahlung. Der Bilanzausweis diene dazu, das gestörte Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen bilanziell abzubilden, da Ansprüche aus schwebenden Geschäften grundsätzlich nicht ausgewiesen werden dürfen.
Die als “geleistete Anzahlungen” bilanzierten Aktiva seien keine “anderen Forderungen” i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F. und könnten diesen auch nicht gleichgestellt werden. Das Finanzgericht habe im Streitfall daher zutreffend entschieden, dass die “geleisteten Anzahlungen” zu Unrecht als Verwaltungsvermögen berücksichtigt wurden.